ARC Bonn

Akademischer Reitclub Bonn e.V.

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Satzung

SATZUNG AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. (ARC)“. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports der Bonner Studentenschaft. Er hat die Aufgabe, die reiterliche Ausbildung seiner Mitglieder theoretisch und praktisch zu fördern, ihre Interessen gegenüber den reiterlichen Institutionen zu vertreten und die anderweitige sportliche Betätigung seiner Mitglieder zu unterstützen. Er dient dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch und pflegt Kontakte zu anderen universitären Reitvereinen im In- und Ausland. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Reitsportgedankens durch Veranstaltungen innerhalb der universitären Einrichtungen.
- Durchführung von Hochschulturnieren.
- Durchführung nationaler und internationaler Reitturniere und Meisterschaften.
- Förderlehrgänge für den Reitsport.
- Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breiten-
sports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von
Schäden.
- Mitgliedschaft in Übergeordneten Sportorganisationen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind ,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

1. Rechtsgrundlage des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. sind die Satzungen und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

2. Ordnungen und Ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. beschlossen und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§4 Arten der Mitgliedschaft

1. Der AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle voll immatrikulierten Studenten einer deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule, sowie alle Akademiker (Personen mit Universitäts- oder Hochschulabschluss) sein.

2. Nichtakademiker können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.

3. Mitglieder und Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erwerben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) des AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V. gerichtet werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Aufnahmeausschuss. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Aufnahmeausschusses wirksam. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, es bedarf keiner Mitteilung der Gründe.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. im Rahmen dieser Satzung.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
- Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Gemeinnützigkeit
fördern und aufbauen zu helfen.
- Die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu zahlen.
- Keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen die dem Ansehen des AKADEMISCHEN
REITCLUB BONN e.V. abträglich sind.

3. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V.. Seinen Pflichten hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich erklärtem Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist nur zulässig zum Ende des Kalenderjahres. Die schriftliche Erklärung muss bis zum 01. Oktober beim Vorstand eingehen.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig:
- bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
- bei Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Verzug von mehr
als drei Monaten.

4. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.

5. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem AKADEMISCHEN REITCLUB BONN e.V. . Seine Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Aufnahmeausschuss


§9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem geschäftsführenden Vorsitzenden
3. Dem Geschäftsführer
4. Dem Schatzmeister
5. Dem Jugendwart
6. Dem Sportwart
7. Dem Beauftragten für Breitensport
8. Den (zwei) Obleuten der Studentenreitgruppe Bonn

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln und geheim gewählt, sofern kein anderslautender Beschluß der Mitgliederversammlung vorliegt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes können mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen. Einzelne Vorstandspositionen mit Ausnahme des BGB-Vorstandes können auf Beschluß der Mitgliederversammlung vakant bleiben.

4. Den Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendlich in diesem Sinne gelten alle männlichen und weiblichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

5. Dem Vorstand obliegen:
- Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen
- Die Führung der laufenden Geschäfte.

Die Verteilung, Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben des Vorstandes sowie einzelner Vorstandsmitglieder wird in einem Aufgabenverteilungsplan geregelt.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der erste Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung mit einer 14 tägigen Frist schriftlich ein.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es muß jedoch
mindestens ein viertel der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig wegen Nichterreichen der Mitgliederzahl, so ist eine daraufhin erneut unter Hinweis auf diesen Umstand einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlußfähig.

3. Der erste Vorsitzende kann von sich aus , oder muß auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 8 tägiger Frist einberufen.

4. Mitgliederversammlungen dürfen nur während des Semesters stattfinden.

5. Mitgliederversammlungen können mit 2/3 Mehrheit Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes entheben. Für einen solchen Beschluß müssen 50 % der Mitglieder anwesend sein. Neuwahl muß sofort erfolgen.

6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschluß von Satzungsänderungen
- Beschluß über die Auflösung des Vereins
- Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihren Ämtern
- Wahl des Vorstands.

§11 Der Aufnahmeausschuss

1. Der Aufnahmeausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands.
2. Der Aufnahmeausschuss entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Neuaufnahme von Mitgliedern.

§12 Die Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§13 Die Studentenreitgruppe

1. Der AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Reitgruppe im Sportreferat der Universität Bonn.

2. Die Studentenreitgruppe führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§14 Wirtschaftsführung

1. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß, für jedes laufende Jahr ein Haushaltsplan zu erstellen, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen sind.

§15 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.

§16 Auflösung

1. Die Auflösung des AKADEMISCHER REITCLUB BONN e.V. oder die Änderung des Vereinszwecks muß durch den Beschluß von ¾ der vorhandenen Mitglieder zustande kommen.

2. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und dem geschäftsführenden Vorsitzenden.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verpflichtungen an den Förderkreis Rheinischer Reitsport e.V., zwecks Förderung des Reitsports der Studenten der Universität Bonn.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung an 12.05.2003 einstimmig beschlossen.

Bonn, den 20.05.2003